Auch anteiliges Pflegegeld verpflichtet zum Beratungsbesuch
Veröffentlicht am 21. September 2026 · Sonnenstrahlen Pflege, Berlin
Auch wer nur einen Teil des Pflegegelds erhält, muss den Beratungsbesuch nach § 37.3 nachweisen.
Familien, die einen ambulanten Pflegedienst nutzen und daneben Pflegegeld beziehen, erhalten Kombinationsleistung. Der Pflegegeldanteil macht den verpflichtenden Beratungsbesuch nicht entbehrlich. Entscheidend ist nicht, ob das Pflegegeld vollständig oder nur anteilig ausgezahlt wird, sondern dass Pflegegeld bezogen wird.
Gilt der Beratungsbesuch auch bei Kombinationsleistung?
Ja. Kombinationsleistung bedeutet: Ein Teil der vorgesehenen Pflege wird über einen Pflegedienst abgerechnet, ein weiterer Teil wird durch Angehörige oder andere nahestehende Personen übernommen. Bleibt dabei ein Pflegegeldanteil übrig und wird ausgezahlt, ist der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI weiterhin nachzuweisen.
Dieser Punkt wird leicht übersehen, weil der Pflegedienst bereits in die Versorgung eingebunden ist. Die Leistungen des Dienstes ersetzen den verpflichtenden Beratungsbesuch jedoch nicht automatisch. Wer Pflegegeld erhält, sollte den eigenen Bezug deshalb nicht nur anhand der Höhe beurteilen: Auch ein kleiner Anteil kann die Pflicht auslösen.
Wie prüfen Sie, ob Pflegegeld ausgezahlt wird?
Schauen Sie auf die Unterlagen Ihrer Pflegekasse und auf die Abrechnung der Pflegeleistungen. Dort lässt sich erkennen, ob neben den abgerechneten Leistungen des Pflegedienstes ein Pflegegeldanteil ausgezahlt wird.
Hilfreich ist außerdem, die eigene Leistungsform klar zu benennen:
- Werden ausschließlich Leistungen eines Pflegedienstes genutzt?
- Wird zusätzlich Pflegegeld überwiesen?
- Haben sich Umfang oder Zusammensetzung der Pflegeleistungen verändert?
Bei Kombinationsleistung kann sich der Pflegegeldanteil verändern, wenn sich die Nutzung von Pflegedienstleistungen verändert. Wer unsicher ist, kann den Zusammenhang mit unserem Rechner zur Kombinationsleistung nachvollziehen. Für die Frage, ob ein Beratungsbesuch erforderlich ist, zählt am Ende der tatsächliche Pflegegeldbezug.
Welche Unterlagen und Fragen helfen beim Beratungstermin?
Ein Beratungsbesuch soll die Pflegesituation zu Hause besprechen. Damit die Beratung konkret wird, lohnt es sich, die Fragen der pflegebedürftigen Person und der Angehörigen vorher zu notieren. Es geht nicht darum, eine fertige Pflegemappe vorzulegen. Schon wenige Informationen helfen, die bestehende Versorgung verständlich zu besprechen.
Nehmen Sie, wenn vorhanden, Unterlagen zur Pflegekasse und zur aktuellen Versorgung hinzu. Schreiben Sie außerdem auf, an welchen Stellen Angehörige Unterstützung brauchen oder wo Abläufe unklar geworden sind.
Diese Fragen können für den Termin nützlich sein:
- Beziehen wir noch Pflegegeld oder inzwischen nur Leistungen des Pflegedienstes?
- Ist unser Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachzuweisen?
- Was hat sich seit der letzten Beratung bei der Pflege zu Hause verändert?
- Welche Fragen haben wir zum Pflegegrad oder zu einem Pflegegrad-Antrag?
- Wer sollte beim Gespräch dabei sein, damit alle Beteiligten dieselben Informationen haben?
Warum sollte der Termin nicht als bloße Pflicht behandelt werden?
Die Kombination aus Pflege durch Angehörige und Leistungen eines Pflegedienstes bringt mehrere Absprachen zusammen. Angehörige übernehmen einen Teil der Unterstützung, während der Pflegedienst vereinbarte Leistungen erbringt. Gerade dann können Fragen auftauchen: Was ist bereits geregelt, wo besteht Klärungsbedarf und welche Unterstützung passt zur aktuellen Situation?
Der Beratungsbesuch schafft Raum für diese Fragen. Er kann auch dann sinnvoll sein, wenn sich keine große Veränderung ergeben hat, aber Unsicherheit über Pflegegeld, Pflegegrad oder die nächsten Schritte besteht. Wer vorab klärt, ob Pflegegeld ausgezahlt wird, kommt mit einer klaren Ausgangslage in das Gespräch.
Wir beraten zu Pflegegrad-Anträgen sowie zum verpflichtenden Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI auf Deutsch, Englisch und Russisch. In Berlin können Familien aus Wedding, Moabit, Mitte, Gesundbrunnen, Charlottenburg, Wilmersdorf, Halensee und Spandau bei uns anfragen. Neuaufnahmen sind kurzfristig möglich; wir melden uns noch am selben Werktag zurück.
Häufige Fragen
Muss ich den Beratungsbesuch nachweisen, wenn nur ein Teil des Pflegegelds ausgezahlt wird?
Ja. Auch bei Kombinationsleistung bleibt der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI relevant, wenn ein Pflegegeldanteil bezogen wird. Die Höhe des Anteils ändert nichts daran, dass der Pflegegeldbezug geprüft werden sollte.
Ersetzt der Einsatz eines Pflegedienstes den Beratungsbesuch?
Nein, nicht automatisch. Wenn zusätzlich Pflegegeld ausgezahlt wird, besteht der Zusammenhang mit dem verpflichtenden Beratungsbesuch weiterhin. Klären Sie den konkreten Pflegegeldbezug anhand Ihrer Unterlagen der Pflegekasse.
Können wir Fragen zum Pflegegrad im Beratungsgespräch ansprechen?
Ja. Wir beraten auch zu Pflegegrad-Anträgen. Notieren Sie vor dem Termin, welche Fragen zur aktuellen Versorgung oder zum Antrag offen sind.
So helfen wir Ihnen weiter
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