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Pflegegeld kann nach dem 31. Dezember sinken

Veröffentlicht am 21. August 2026 · Sonnenstrahlen Pflege, Berlin

Pflegegeld kann nach dem 31. Dezember sinken

Wer bei Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld bezieht und den Beratungsbesuch bis 31. Dezember versäumt, riskiert eine Kürzung des Pflegegelds. Seit dem 01.01.2026 muss der Besuch für alle Pflegegrade 2 bis 5 nur noch einmal je Kalenderhalbjahr nachgewiesen werden: bis 30. Juni und bis 31. Dezember. Das gilt auch, wenn Pflegegeld nur anteilig über eine Kombinationsleistung bezogen wird.

Viele Familien haben noch die frühere Regel für Pflegegrad 4 und 5 im Kopf: Damals war der Beratungsbesuch vierteljährlich fällig. Diese Pflicht ist entfallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Termin beliebig verschoben werden kann. Entscheidend bleiben die zwei festen Halbjahresfristen.

Für wen ist der Beratungsbesuch bis 30. Juni und 31. Dezember Pflicht?

Die Pflicht betrifft Menschen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5, die Pflegegeld erhalten. Sie gilt ebenso, wenn ein ambulanter Pflegedienst Leistungen erbringt und daneben noch ein Teil des Pflegegelds als Kombinationsleistung ausgezahlt wird.

Wer ausschließlich Sachleistungen eines Pflegedienstes nutzt und kein Pflegegeld bezieht, ist von dieser Pflicht nicht erfasst. Familien sollten deshalb zuerst prüfen, welche Leistung die Pflegekasse aktuell auszahlt. Gerade nach Änderungen in der Versorgung kann sich das Verhältnis von Pflegesachleistung und Pflegegeld ändern.

Der Beratungsbesuch dient dazu, die häusliche Pflegesituation zu besprechen. Für die Familie entstehen dafür keine Kosten: Die Pflegekasse vergütet den Besuch direkt.

Was hat sich für Pflegegrad 4 und 5 seit dem 01.01.2026 geändert?

Seit dem 01.01.2026 gilt für Pflegegrad 2 bis 5 dieselbe Frist: ein Nachweis pro Kalenderhalbjahr. Für Menschen mit Pflegegrad 4 und 5 ist die frühere vierteljährliche Pflicht weggefallen.

Das schafft weniger Termindruck, kann aber auch zu einem Fehler führen: Wer sich an den alten Rhythmus erinnert, achtet möglicherweise nicht mehr auf die Halbjahresgrenze. Der neue Takt lautet nicht „irgendwann zweimal im Jahr“, sondern konkret:

  • erster Nachweis bis 30. Juni,
  • zweiter Nachweis bis 31. Dezember.

Ein Termin im Januar ersetzt keinen fehlenden Termin aus dem vorherigen zweiten Halbjahr. Deshalb lohnt es sich, beide Daten früh im Kalender zu markieren.

Was passiert, wenn der Beratungsbesuch nicht rechtzeitig erfolgt?

Ein versäumter Beratungsbesuch kann nach § 37 Abs. 6 SGB XI zur Kürzung des Pflegegelds führen. Wer Pflegegeld bezieht, sollte den Termin deshalb nicht als freiwilliges Gespräch behandeln, sondern als Voraussetzung, die innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres erfüllt werden muss.

Wenn ein Termin nicht zustande kommt oder unklar ist, ob der Nachweis bereits erfolgt ist, hilft eine schnelle Klärung. Wichtig sind dabei einfache Fragen: Wurde der Besuch für das laufende Halbjahr dokumentiert? Liegt Pflegegeld oder eine Kombinationsleistung vor? Welches Datum gilt als nächster Stichtag?

Unser § 37.3-Terminrechner berechnet die passende Frist und erstellt auf Wunsch eine Kalender-Erinnerung als .ics-Datei. Diese Datei lässt sich in einen digitalen Kalender übernehmen. So erscheint die Erinnerung dort, wo viele Angehörige ihre Arzttermine, Arbeitstermine und Familienverabredungen verwalten.

Kann der Beratungsbesuch per Video stattfinden?

Ja, aber nicht von Anfang an. Nach einer persönlichen Erstberatung darf jeder zweite Beratungsbesuch per Video stattfinden. Die Erstberatung muss also persönlich erfolgen.

Für Familien kann das eine praktische Möglichkeit sein, wenn Angehörige nicht am selben Ort wohnen oder ein Vor-Ort-Termin schwer unterzubringen ist. Ob der nächste Besuch persönlich oder per Video möglich ist, hängt davon ab, ob bereits eine persönliche Erstberatung stattgefunden hat und ob es sich um den zweiten Besuch handelt.

Bei Sonnenstrahlen Pflege beraten wir auf Deutsch, Englisch und Russisch. Wir können auch dann angesprochen werden, wenn nach einer Klinikentlassung Fragen zur weiteren Versorgung und zu anstehenden Terminen entstehen. Neuaufnahmen sind kurzfristig möglich; auf Anfragen geben wir noch am selben Werktag Rückmeldung.

Warum lohnt sich die Erinnerung als .ics-Datei?

Eine Frist im Kopf zu behalten, ist besonders schwierig, wenn sich mehrere Angehörige die Pflege aufteilen. Eine .ics-Datei macht aus dem Stichtag einen Kalendereintrag. Das hilft, den Termin nicht erst kurz vor dem 30. Juni oder 31. Dezember zu suchen.

Der Rechner ersetzt keine Beratung, schafft aber Klarheit über den nächsten Termin. Er ist besonders hilfreich, wenn Pflegegeld anteilig bezogen wird oder die Familie unsicher ist, ob die Regeländerung für Pflegegrad 4 oder 5 bereits berücksichtigt wurde.

Häufige Fragen

Muss der Beratungsbesuch bei Pflegegrad 4 seit 2026 noch viermal im Jahr stattfinden?

Nein. Seit dem 01.01.2026 muss auch bei Pflegegrad 4 nur noch einmal je Kalenderhalbjahr ein Beratungsbesuch nachgewiesen werden. Die Stichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember.

Kostet der Beratungsbesuch die Familie etwas?

Nein. Der Beratungsbesuch kostet die Familie nichts. Die Pflegekasse vergütet ihn direkt.

Gilt die Pflicht auch bei einer Kombinationsleistung?

Ja. Wer Pflegegeld anteilig als Kombinationsleistung erhält, muss den Beratungsbesuch ebenfalls fristgerecht nachweisen. Bei einem Versäumnis kann das Pflegegeld gekürzt werden.

So helfen wir Ihnen weiter

Frist prüfen und Erinnerung speichern: sonnenstrahlen-pflege.de/pflege-rechner/beratungsbesuch.

Für eine kostenlose Beratung nutzen Sie das Formular auf sonnenstrahlen-pflege.de.

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