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§ 37.3-Terminrechner: Wann ist Ihr nächster Beratungsbesuch fällig?
Wer Pflegegeld bezieht — auch anteilig als Kombinationsleistung — muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nachweisen, sonst droht die Kürzung des Pflegegelds. Seit dem 01.01.2026 ist der Rhythmus für alle Pflegegrade 2–5 halbjährlich. Der Rechner nennt Ihre Frist und erstellt eine Kalender-Erinnerung.
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Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist keine Kontrolle, sondern eine gesetzlich vorgesehene Qualitätssicherung der häuslichen Pflege: Eine Pflegefachkraft kommt nach Hause, gibt praktische Tipps und bestätigt den Besuch gegenüber der Pflegekasse. Für Pflegegeld-Beziehende ist er Pflicht — wird er versäumt, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6).
Zum 01.01.2026 wurden die Fristen vereinfacht: Alle Pflegegrade 2–5 weisen den Besuch nur noch einmal je Kalenderhalbjahr nach. Die frühere vierteljährliche Pflicht für die Pflegegrade 4 und 5 ist entfallen; wer möchte, darf weiterhin freiwillig öfter beraten werden. Pflegegrad 1 kann den Besuch freiwillig halbjährlich abrufen — bezahlt von der Pflegekasse.
Neu ist auch die Video-Option: Nach einer persönlichen Erstberatung in der Häuslichkeit darf jeder zweite Besuch per Videokonferenz stattfinden. Sonnenstrahlen führt Beratungsbesuche in Berlin durch — auf Deutsch, Englisch oder Russisch, auf Wunsch kurzfristig.
Die Regeln 2026 auf einen Blick
- Seit 01.01.2026: Pflegegrade 2–5 halbjährlich — die vierteljährliche Pflicht für PG 4/5 ist entfallen (freiwillig weiter möglich)
- Pflegegrad 1: freiwillig, halbjährlich möglich — die Pflegekasse zahlt
- Pflicht bei Pflegegeld-Bezug, auch anteilig (Kombinationsleistung); bei reiner Sachleistung freiwillig
- Nach persönlicher Erstberatung darf jeder zweite Besuch per Videokonferenz stattfinden
- Versäumnis kann zur Kürzung bis zum Entzug des Pflegegelds führen (§ 37 Abs. 6 SGB XI)
- Der Besuch kostet Sie nichts — die Pflegekasse vergütet ihn direkt
So funktioniert der Rechner
- Pflegegrad und Leistungsart wählen: Pflegegeld, Kombinationsleistung oder reine Sachleistung — davon hängt ab, ob der Besuch Pflicht ist.
- Letzten Besuch angeben: Monat und Jahr genügen — oder „noch nie / weiß nicht“.
- Frist und Erinnerung erhalten: Aktueller Status, Stichtag des laufenden Halbjahrs, die nächsten Termine — als Kalenderdatei (.ics) zum Speichern.
Häufige Fragen zum Beratungsbesuch
Wie oft muss ich den Beratungsbesuch 2026 nachweisen?
Beziehen Sie Pflegegeld (voll oder anteilig als Kombinationsleistung) mit Pflegegrad 2–5, dann einmal je Kalenderhalbjahr — also bis 30. Juni und bis 31. Dezember. Pflegegrad 1 ist nicht verpflichtet, kann den Besuch aber halbjährlich freiwillig abrufen.
Was hat sich zum 01.01.2026 geändert?
Bis Ende 2025 mussten die Pflegegrade 4 und 5 den Besuch vierteljährlich nachweisen. Seit dem 01.01.2026 gilt für alle Pflegegrade 2–5 einheitlich der halbjährliche Rhythmus; zusätzliche Besuche bleiben freiwillig möglich und werden weiterhin von der Pflegekasse bezahlt.
Was passiert, wenn ich den Termin verpasse?
Die Pflegekasse kann das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). In der Praxis mahnt die Kasse zunächst — spätestens dann sollte der Besuch schnell nachgeholt werden. Unser Rechner erstellt Ihnen dafür rechtzeitige Kalender-Erinnerungen.
Kann der Besuch per Video stattfinden?
Ja — nach einer persönlichen Erstberatung in Ihrer Wohnung darf jeder zweite Beratungsbesuch per Videokonferenz durchgeführt werden. Mindestens jeder zweite Besuch muss weiterhin vor Ort stattfinden.
Wer darf den Beratungsbesuch durchführen?
Zugelassene Pflegedienste wie Sonnenstrahlen sowie anerkannte Beratungsstellen und von den Kassen beauftragte Pflegeberaterinnen und -berater. Sie erhalten eine Bestätigung, die der Pflegekasse als Nachweis dient — auf Wunsch übermitteln wir sie direkt.
Was kostet mich der Beratungsbesuch?
Nichts. Die Vergütung zahlt die Pflegekasse direkt an den durchführenden Dienst — auch bei freiwilligen Besuchen mit Pflegegrad 1 oder reiner Sachleistung.
Quellen & Rechtsstand
Pflicht, Rhythmus und die Folgen eines versäumten Besuchs regelt § 37 Abs. 3 SGB XI; die seit dem 01.01.2026 geltende Fassung — halbjährlich für alle Pflegegrade 2 bis 5 — erläutert das Bundesgesundheitsministerium. Rechtsstand: August 2026.
Vom Rechner zur echten Entlastung
Sonnenstrahlen ist ein zugelassener Pflegedienst mit drei Berliner Standorten. Wir rechnen Ihre Versorgung unverbindlich konkret durch — mit denselben Sätzen wie in diesem Rechner — und übernehmen auf Wunsch kurzfristig. Beratung auf Deutsch, Englisch und Russisch.
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