Ab dem 1. des Antragsmonats zahlt die Kasse Pflegegeld rückwirkend – früher nicht
Veröffentlicht am 8. Oktober 2026 · Sonnenstrahlen Pflege, Berlin
Ab dem 1. des Monats, in dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingeht, gibt es Pflegegeld rückwirkend – für die Zeit davor nicht. Der Bescheid kommt meist Wochen später; die Kasse zahlt dann alle Monate seit dem Antragsmonat in einer Summe nach. Bestand der Pflegebedarf schon vorher, beginnt der Anspruch am Monatsersten. Tritt er erst im Antragsmonat ein, zählt der Tag des Antrags.
Wird Pflegegeld rückwirkend gezahlt?
Ja, aber nur bis zum Antragsmonat. So regelt es § 33 Abs. 1 SGB XI: Leistungen gibt es ab der Antragstellung. Wird der Antrag nicht im selben Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit begonnen hat, sondern später, zahlt die Kasse ab dem Beginn des Antragsmonats. Zwei Beispiele:
- Bedarf seit Monaten, Antrag am 20. Oktober: Die Kasse zahlt ab dem 1. Oktober, also den vollen Oktober. August und September gibt es nicht.
- Schlaganfall am 10. Oktober, Antrag am 20. Oktober: Der Anspruch beginnt am 20. Oktober. Für den Rest des Monats zahlt die Kasse anteilig, gerechnet mit 30 Tagen je Monat.
Einen Pflegegrad rückwirkend für die Zeit vor dem Antrag zu beantragen, ist nicht möglich – auch nicht mit Arztbriefen, die einen früheren Beginn belegen. Deshalb zählt jeder Tag bis zum Anruf bei der Kasse.
Wie läuft die Nachzahlung ab Antragstellung?
Die Pflegekasse hat 25 Arbeitstage Zeit für ihre Entscheidung. Nach dem Bescheid überweist sie das Pflegegeld für alle Monate seit dem Antrag und zahlt danach monatlich weiter. Ein Beispiel mit Pflegegrad 3: Antrag am 20. Oktober bei Bedarf seit dem Sommer, Bescheid Ende November. Mit der ersten Zahlung kommen 2 × 599 € = 1.198 € für Oktober und November, ab Dezember 599 € im Monat.
Überschreitet die Kasse die 25 Arbeitstage, zahlt sie zusätzlich 70 € für jede angefangene Woche Verspätung, ohne dass Sie das beantragen müssen.
Wer schon vor dem Bescheid einen zugelassenen Pflegedienst beauftragt hat, kann dessen Einsätze ab dem Antragsmonat über die Pflegekasse abrechnen lassen. Das Pflegegeld für diese Monate fällt dann anteilig als Kombinationsleistung aus.
Wie lange wird Pflegegeld rückwirkend gezahlt?
So weit zurück, wie der Antrag liegt. Das gilt auch, wenn das Verfahren lange dauert: Legen Sie gegen einen abgelehnten oder zu niedrigen Bescheid Widerspruch ein und bekommen recht, zahlt die Kasse ab dem ursprünglichen Antragsmonat nach – auch wenn dazwischen ein halbes Jahr liegt. Für den Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit ab Bekanntgabe des Bescheids.
Dieselbe Regel gilt für die Höherstufung. Beantragen Sie einen höheren Pflegegrad, gibt es den höheren Betrag ab dem Monat, in dem dieser Antrag eingeht.
Wie stellen Sie den Antrag, damit kein Monat verloren geht?
- Sofort anrufen: Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt als Antrag. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen Ihrer Ansprechperson.
- Schriftlich bestätigen lassen: Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung oder schicken Sie am selben Tag eine kurze E-Mail hinterher.
- Nicht auf Unterlagen warten: Arztbriefe und Pflegetagebuch lassen sich nachreichen. Der Antrag zählt ab dem Tag, an dem er eingeht.
- Im Krankenhaus: Der Sozialdienst der Klinik stellt den Antrag mit Ihnen, oft noch vor der Entlassung.
Welche Stelle wofür zuständig ist und welche Fristen danach laufen, zeigt unser Pflege-Navigator. Wie viele Punkte für welchen Pflegegrad nötig sind, rechnet der Pflegegrad-Rechner vorab durch.
Häufige Fragen
Kann ich Pflegegeld für die Zeit vor dem Antrag nachfordern?
Nein. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Für die Monate davor zahlt die Kasse nichts, auch wenn der Bedarf nachweislich schon bestand.
Wird das Pflegegeld nach dem Bescheid automatisch nachgezahlt?
Ja. Die Kasse überweist die Monate seit dem Antrag ohne weiteren Antrag auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Fehlt eine Zahlung, fragen Sie mit dem Bescheid in der Hand bei der Kasse nach.
Gilt das auch für den Entlastungsbetrag?
Ja. Pflegegrad 1 bringt zwar kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat – ebenfalls ab dem Antragsmonat. Leistungen ab diesem Zeitpunkt lassen sich damit abrechnen.
So helfen wir Ihnen weiter
Sie wollen den Antrag heute noch stellen oder warten schon länger auf den Bescheid? Rufen Sie uns an unter 030 64828209 oder nutzen Sie das Formular auf sonnenstrahlen-pflege.de. Wir helfen kostenlos beim Antrag, rechnen die Nachzahlung mit Ihnen nach und melden uns noch am selben Werktag.
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