Bis zu 990 € im Monat zahlt die Kasse auch nach dem Tod nach, wenn der Antrag schon lief
Veröffentlicht am 15. Oktober 2026 · Sonnenstrahlen Pflege, Berlin
Ja, wenn der Antrag noch zu Lebzeiten bei der Pflegekasse eingegangen ist: Die Kasse entscheidet trotzdem. Ergibt die Begutachtung mindestens Pflegegrad 2 und wurde die Person zu Hause gepflegt, zahlt sie das Pflegegeld vom Antragsmonat bis zum Ende des Sterbemonats nach, bei Pflegegrad 3 zum Beispiel 599 € je Monat. Das Geld geht an nahe Angehörige aus dem gemeinsamen Haushalt oder an die Erben; lag beim Tod noch kein Antrag vor, gibt es nichts.
Was passiert mit dem Antrag, wenn die Person vor dem Bescheid stirbt?
Das Verfahren läuft weiter. Nach § 59 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen mit dem Tod nur dann, wenn sie weder festgestellt sind noch ein Verfahren über sie läuft. Ging der Antrag vor dem Tod bei der Kasse ein, auch telefonisch, ist das Pflegegeld also nicht verloren. Das gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung; bei einer privaten Pflegeversicherung richtet sich die Nachzahlung nach dem Versicherungsvertrag, fragen Sie dort nach.
War der Medizinische Dienst schon zur Begutachtung da, entscheidet die Kasse auf Grundlage dieses Gutachtens. Kam er nicht mehr ins Haus, begutachtet er nach Aktenlage: Er wertet Arztbriefe, Klinikberichte und Pflegeunterlagen aus und schätzt, wie selbstständig die Person zwischen Antrag und Tod noch war. Daraus ergeben sich Punkte und ein Pflegegrad; Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, also ab 27 Punkten.
Ein früher Tod schließt den Anspruch nicht aus. Normalerweise muss der Hilfebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Diese Voraussetzung gilt aber als erfüllt, wenn die Person nur deshalb kürzer Hilfe brauchte, weil ihre verbleibende Lebenszeit kürzer war.
Für welche Monate zahlt die Kasse nach?
Vom Antragsmonat bis einschließlich Sterbemonat. Der Sterbemonat wird voll gezahlt, egal an welchem Tag die Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Die Beträge 2026:
- Pflegegrad 2: 347 € im Monat
- Pflegegrad 3: 599 € im Monat
- Pflegegrad 4: 800 € im Monat
- Pflegegrad 5: 990 € im Monat
Ein Beispiel: Antrag am 20. August bei Hilfebedarf seit dem Frühjahr, Tod am 12. September, bevor der Bescheid kam. Der Medizinische Dienst stellt nach Aktenlage Pflegegrad 3 fest. Die Kasse zahlt August und September, also 2 × 599 € = 1.198 €. Begann der Bedarf erst im Antragsmonat, etwa nach einem Schlaganfall, zählt der Tag des Antrags; für den Rest dieses Monats zahlt die Kasse anteilig.
Pflegegeld setzt voraus, dass die Person zu Hause gepflegt wurde. Musste sie danach ins Krankenhaus, zahlt die Kasse die ersten acht Wochen weiter, danach ruht das Pflegegeld. Wurde die Person erst im Krankenhaus pflegebedürftig und kam bis zum Tod nicht mehr nach Hause, gibt es in der Regel kein Pflegegeld. Hat ein Pflegedienst in dieser Zeit über die Pflegekasse abgerechnet, fällt das Pflegegeld anteilig niedriger aus. Für Monate nach dem Sterbemonat besteht kein Anspruch. Wann die Kasse sonst kürzt oder zurückfordert, steht in unserem Beitrag Pflegegeld gekürzt oder zurückzahlen.
Wer bekommt die Nachzahlung?
Zuerst die Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, in dieser Reihenfolge:
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Haushaltsführer: Verwandte oder Verschwägerte, die anstelle des Ehepartners mindestens ein Jahr lang den Haushalt geführt haben und von der verstorbenen Person überwiegend unterhalten wurden
Sie kommen nur zum Zug, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebten oder von ihr wesentlich unterhalten wurden. Mehrere Personen derselben Gruppe, etwa zwei Kinder, teilen zu gleichen Teilen. Die Nachzahlung gehört dann nicht zum Nachlass.
Gibt es niemanden, auf den das zutrifft, wird der Anspruch nach § 58 SGB I ganz normal vererbt. Die Erben weisen sich aus, zum Beispiel mit einem Erbschein.
Welche Unterlagen müssen Angehörige einreichen?
- Sterbeurkunde: als Kopie, zusammen mit der Mitteilung, dass Sie das Verfahren fortführen möchten
- Nachweis Ihrer Stellung: Heirats- oder Geburtsurkunde und zum Beispiel eine Meldebescheinigung für den gemeinsamen Haushalt, sonst einen Erbnachweis wie ein eröffnetes Testament oder einen Erbschein; ein Erbschein kostet Gebühren, fragen Sie deshalb vorher, was die Kasse verlangt
- Kontoverbindung: Ihr eigenes Konto, weil das Konto der verstorbenen Person oft gesperrt oder aufgelöst wird
- Medizinische Unterlagen: Arztbriefe, Entlassungsberichte, Medikamentenplan, Berichte von Hospiz oder Palliativteam
- Pflegeunterlagen: Pflegetagebuch, Dokumentation eines Pflegedienstes und eine kurze Schilderung, wobei die Person seit dem Antrag Hilfe brauchte, etwa beim Waschen, Essen, Aufstehen oder bei der Orientierung
Schicken Sie alles zusammen und behalten Sie Kopien; manche Kassen haben dafür einen eigenen Vordruck.
Was gilt, wenn noch kein Antrag gestellt war?
Dann gibt es kein Pflegegeld. Ein Antrag nach dem Tod ist nicht mehr möglich, und Leistungen gibt es frühestens ab dem Antragsmonat. Ist ein Mensch in Ihrer Familie schwer krank, rufen Sie deshalb sofort bei der Pflegekasse an – ein Anruf genügt als Antrag. Notieren Sie Datum und Gesprächspartner und bestätigen Sie den Antrag am selben Tag kurz schriftlich. Liegt die Person im Hospiz oder wird sie zu Hause palliativ versorgt, gilt für die Begutachtung eine verkürzte Frist von einer Woche. Welche Stelle wofür zuständig ist, zeigt unser Pflege-Navigator.
Häufige Fragen
Verfällt der Antrag auf Pflegegeld mit dem Tod?
Nein. Ist der Antrag vor dem Tod bei der Kasse eingegangen, läuft das Verfahren weiter und endet mit einem Bescheid. Angehörige aus dem gemeinsamen Haushalt oder die Erben führen es fort.
Kommt der Medizinische Dienst trotzdem?
Nicht mehr ins Haus. Er erstellt ein Gutachten nach Aktenlage aus Arztbriefen, Pflegeunterlagen und Ihren Angaben. Fehlen Unterlagen, kann der Pflegegrad niedriger ausfallen als der tatsächliche Bedarf.
Können Angehörige Widerspruch einlegen, wenn die Kasse ablehnt?
Ja. Wer die Nachzahlung bekommen würde, kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Legen Sie dabei Unterlagen bei, die der Medizinische Dienst noch nicht kannte.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag nach dem Tod?
Rechnungen für Entlastungsleistungen bis zum Todestag erstattet die Pflegekasse noch, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod eingereicht werden (§ 35 SGB XI). Angehörige oder Erben reichen sie zusammen mit der Sterbeurkunde ein. Angespartes Guthaben, für das keine Leistungen mehr erbracht wurden, zahlt die Kasse nicht aus.
So helfen wir Ihnen weiter
Der Antrag läuft noch, und Sie wissen nicht, was die Kasse jetzt braucht? Oder ein Mensch in Ihrer Familie ist schwer krank und hat noch keinen Pflegegrad? Rufen Sie uns an unter 030 64828209 oder nutzen Sie das Formular auf sonnenstrahlen-pflege.de. Wir gehen die Unterlagen mit Ihnen durch, auf Deutsch, Englisch oder Russisch, und melden uns noch am selben Werktag.
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