Mit Pflegegrad 1 kann Betreuung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden
Veröffentlicht am 31. August 2026 · Sonnenstrahlen Pflege, Berlin
Der Entlastungsbetrag gilt bereits ab Pflegegrad 1 – nicht erst ab Pflegegrad 2. Damit kann Betreuung und Entlastung für pflegende Angehörige über den monatlichen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet werden. Wir beraten Familien in West- und Nord-Berlin kostenlos dazu, ob und wie diese Leistung für ihre Situation passt.
Wer kann Betreuung über den Entlastungsbetrag nutzen?
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad. Der Anspruch beginnt bei Pflegegrad 1 und besteht damit auch für Menschen, die noch keinen höheren Pflegegrad haben.
Das ist wichtig, weil Betreuung häufig zu spät als eigene Leistung wahrgenommen wird. Angehörige übernehmen viele Gespräche, Begleitungen und die Zeit, die ein vertrauter Besuch braucht, oft selbst. Betreuung & Entlastung ergänzt diese Unterstützung und schafft Zeitfenster für Angehörige.
Bei Sonnenstrahlen Pflege richtet sich das Angebot an Menschen in Wedding, Moabit, Mitte, Gesundbrunnen, Charlottenburg, Wilmersdorf, Halensee und Spandau. Pflege und Beratung sind auf Deutsch, Englisch und Russisch möglich.
Was bedeutet Alltagsbegleitung bei Betreuung und Entlastung?
Alltagsbegleitung bedeutet: Eine Person erhält Zeit, Ansprache und Begleitung. Im Mittelpunkt steht nicht die medizinische Behandlung, sondern Betreuung und Entlastung.
Für Angehörige kann das bedeuten, dass nicht jede Begleitung, jedes Gespräch und jede gemeinsame Zeit allein von ihnen getragen werden muss. Gerade wenn die Pflege zu Hause bereits viele Absprachen und Besuche erfordert, kann eine feste Betreuungsleistung Freiraum schaffen.
Wir besprechen vor Beginn konkret, welche Unterstützung gewünscht wird und ob Betreuung & Entlastung die passende Leistung ist. Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Wundversorgung gehört dagegen zu einem anderen Bereich und erfolgt bei entsprechender ärztlicher Verordnung.
Wie wird Betreuung nach § 45b abgerechnet?
Betreuung & Entlastung ist über den monatlichen Entlastungsbetrag abrechenbar. Als zugelassener ambulanter Pflegedienst rechnen wir mit allen gesetzlichen Kassen direkt ab. Welche Leistung im Einzelfall abgerechnet werden kann, klären wir vorab mit Ihnen.
Für Familien heißt das: Nicht zuerst eigene Annahmen über die Abrechnung treffen, sondern den Pflegegrad und den gewünschten Betreuungsbedarf gemeinsam prüfen. Der Entlastungsbetrag ist an diese Leistung gebunden; er ist nicht dasselbe wie Pflegegeld oder Behandlungspflege.
Auf unserer Startseite mit Buchungsformular können Sie eine kostenlose Beratung anfragen. Wer lieber direkt spricht, erreicht uns telefonisch unter 030 64828209.
Was sollten Angehörige bei der ersten Anfrage bereithalten?
Ein langes Dossier ist nicht nötig. Hilfreich sind jedoch einige klare Angaben, damit wir die Anfrage einordnen können:
- der vorhandene Pflegegrad,
- ob Betreuung für die pflegebedürftige Person, Entlastung für Angehörige oder beides im Vordergrund steht,
- der Wohnort im Einzugsgebiet,
- die Sprache, in der Beratung und Pflege erfolgen sollen: Deutsch, Englisch oder Russisch,
- eine Telefonnummer für die Rückmeldung.
Wir nehmen Neuaufnahmen kurzfristig auf und melden uns noch am selben Werktag zurück. Auch wenn eine Familie gerade erst beginnt, Unterstützung zu suchen, kann ein kurzes Beratungsgespräch die nächsten Schritte klären.
Warum ist Pflegegrad 1 bei Betreuung ein entscheidender Punkt?
Pflegegrad 1 wird häufig vor allem als Vorstufe zu höheren Pflegegraden gesehen. Für Betreuung & Entlastung ist er jedoch bereits die entscheidende Zugangsvoraussetzung: Der monatliche Entlastungsbetrag steht schon ab diesem Pflegegrad zur Verfügung.
Deshalb lohnt es sich, bei einem vorliegenden Pflegegrad 1 nicht nur auf spätere Veränderungen zu warten. Wenn Angehörige Entlastung brauchen oder eine Person mehr Begleitung wünscht, kann Betreuung nach § 45b SGB XI jetzt das passende Thema für ein Beratungsgespräch sein.
Häufige Fragen
Gilt der Entlastungsbetrag wirklich schon ab Pflegegrad 1?
Ja. Der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Betreuung und Entlastung können darüber abgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist Betreuung dasselbe wie Behandlungspflege?
Nein. Betreuung & Entlastung umfasst Alltagsbegleitung und die Entlastung pflegender Angehöriger. Behandlungspflege, etwa Medikamentengabe oder Wundversorgung, erfolgt auf ärztliche Verordnung.
Können Angehörige die Abrechnung mit der Pflegekasse selbst klären?
Sie können sich direkt an die Pflegekasse wenden. Wir beraten aber ebenfalls kostenlos und rechnen als zugelassener ambulanter Pflegedienst direkt mit allen gesetzlichen Kassen ab.
So helfen wir Ihnen weiter
Entlastungsbetrag nutzen – wir beraten kostenlos: Telefon 030 64828209. Lesen Sie weitere Pflege-Themen im Blog: sonnenstrahlen-pflege.de/blog.
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