Jeder zweite Beratungsbesuch darf nach Erstberatung per Video stattfinden
Veröffentlicht am 3. Oktober 2026 · Sonnenstrahlen Pflege, Berlin
Nach einer persönlichen Erstberatung dürfen Pflegegeldbeziehende jeden zweiten verpflichtenden Beratungsbesuch per Video durchführen.
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 gilt seit dem 1. Januar 2026: Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist einmal je Kalenderhalbjahr nachzuweisen – bis zum 30. Juni und bis zum 31. Dezember. Wer Pflegegeld erhält, muss den Termin wahrnehmen; bei einem Versäumnis kann das Pflegegeld gekürzt werden.
Wann darf der Beratungsbesuch per Video stattfinden?
Der erste Beratungsbesuch muss persönlich stattfinden. Erst nach dieser persönlichen Erstberatung darf jeder zweite verpflichtende Besuch per Video durchgeführt werden.
Das ist vor allem dann hilfreich, wenn die pflegebedürftige Person und Angehörige den Termin von zu Hause aus wahrnehmen möchten. Die Videooption ersetzt jedoch nicht die Erstberatung in Präsenz. Familien sollten deshalb zuerst klären, wann der persönliche Termin stattfinden soll, und danach den weiteren Rhythmus festhalten.
Der Beratungsbesuch kostet die Familie nichts. Die Pflegekasse vergütet ihn direkt.
Für wen ist der Beratungsbesuch weiterhin verpflichtend?
Die Pflicht betrifft Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Das gilt auch, wenn neben Pflegegeld Leistungen eines Pflegedienstes genutzt werden und deshalb nur ein anteiliges Pflegegeld als Kombinationsleistung ausgezahlt wird.
Seit dem 1. Januar 2026 haben alle Pflegegrade 2 bis 5 denselben Rhythmus: einmal pro Kalenderhalbjahr. Für Pflegegrad 4 und 5 ist die frühere vierteljährliche Pflicht entfallen.
Wichtig ist dabei nicht, ob das Pflegegeld vollständig oder anteilig ausgezahlt wird. Entscheidend ist, dass Pflegegeld bezogen wird. Wer ausschließlich andere Leistungen nutzt und kein Pflegegeld erhält, fällt nicht unter diese Pflicht.
Wie lassen sich Präsenz- und Videotermin im Kalenderhalbjahr einplanen?
Zwei feste Stichtage geben Orientierung: der 30. Juni für das erste Kalenderhalbjahr und der 31. Dezember für das zweite. Der Besuch muss jeweils innerhalb dieses Zeitraums nachgewiesen sein.
Für den Start bietet sich diese Reihenfolge an:
- Persönliche Erstberatung frühzeitig im laufenden Kalenderhalbjahr wahrnehmen.
- Datum und Form des nächsten verpflichtenden Besuchs notieren.
- Prüfen, ob dieser nächste Besuch als Videotermin möglich ist.
- Für jedes Halbjahr eine Erinnerung vor dem 30. Juni beziehungsweise 31. Dezember speichern.
Der § 37.3-Terminrechner berechnet den nächsten Termin und erstellt eine Kalender-Erinnerung als .ics-Datei. So erscheint die Frist direkt im digitalen Kalender von Angehörigen oder der pflegebedürftigen Person.
Was passiert, wenn der Termin bis 30. Juni oder 31. Dezember fehlt?
Ein fehlender Beratungsbesuch kann Folgen für das Pflegegeld haben. Nach § 37 Abs. 6 SGB XI kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen, wenn der vorgeschriebene Besuch nicht abgerufen wird.
Deshalb lohnt es sich, nicht erst kurz vor dem Stichtag nach einem Termin zu suchen. Wer den Besuch erledigt hat, sollte das Datum für das nächste Kalenderhalbjahr sofort speichern. Besonders bei Wechseln zwischen persönlichem Gespräch und Video hilft eine klare Notiz: War die Erstberatung bereits persönlich? Ist der nächste Besuch der zweite, der per Video stattfinden darf?
Wir von Sonnenstrahlen Pflege beraten zu Pflege und den damit verbundenen Pflichten auf Deutsch, Englisch und Russisch. Für Neuaufnahmen melden wir uns noch am selben Werktag zurück.
Häufige Fragen
Darf der erste Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI per Video stattfinden?
Nein. Vor einem möglichen Videotermin ist eine persönliche Erstberatung erforderlich. Erst danach darf jeder zweite verpflichtende Beratungsbesuch per Video stattfinden.
Gilt die Videooption auch bei Kombinationsleistung?
Ja, sofern anteilig Pflegegeld bezogen wird und damit der verpflichtende Beratungsbesuch anfällt. Die Pflicht gilt bei Pflegegrad 2 bis 5 auch für Menschen, die Pflegegeld und Pflegedienstleistungen kombinieren.
Wie oft ist der Beratungsbesuch 2026 nötig?
Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 und Pflegegeldbezug weisen den Besuch seit dem 1. Januar 2026 einmal je Kalenderhalbjahr nach. Die maßgeblichen Fristen sind der 30. Juni und der 31. Dezember.
So helfen wir Ihnen weiter
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