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4 Gruppen dürfen den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen – die Pflegekasse zahlt

Veröffentlicht am 15. Oktober 2026 · Sonnenstrahlen Pflege, Berlin

4 Gruppen dürfen den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen – die Pflegekasse zahlt

Den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen vier Gruppen durchführen: zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI und, nur ersatzweise, von der Kasse beauftragte Pflegefachpersonen. Welchen Dienst Sie rufen, entscheiden Sie selbst, auch ohne laufenden Pflegevertrag. Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Pflegekasse direkt, für Sie bleiben 0 €, und in Berlin genügt ein Anruf bei einem Dienst in Ihrem Bezirk.

Wer darf den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen?

Das Gesetz nennt sie in § 37 Abs. 3b und Abs. 8 SGB XI:

  • Zugelassene Pflegedienste: jeder ambulante Pflegedienst mit Versorgungsvertrag bei den Pflegekassen, also auch wir. Reine Betreuungsdienste dürfen den Besuch nicht machen (§ 37 Abs. 9 SGB XI).
  • Anerkannte Beratungsstellen: neutrale, unabhängige Stellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz, anerkannt von den Landesverbänden der Pflegekassen.
  • Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI: dazu Beratungspersonen der Kommunen, wenn sie die nötige pflegefachliche Kompetenz haben.
  • Beauftragte Pflegefachpersonen: Fachkräfte, die die Kasse beauftragt, aber nicht selbst beschäftigt. Das ist nur erlaubt, wenn weder ein Pflegedienst noch eine anerkannte Beratungsstelle den Besuch übernehmen kann.

Dienste und Beratungsstellen müssen Pflegekräfte schicken, die das Krankheits- und Behinderungsbild der pflegebedürftigen Person und den daraus folgenden Hilfebedarf kennen und besondere Beratungskompetenz haben (§ 37 Abs. 4 SGB XI). Bei uns kommt immer eine Pflegefachkraft.

Dürfen Sie den Anbieter frei wählen?

Ja. Sie rufen den Besuch selbst ab; eine ärztliche Verordnung oder eine Zustimmung der Kasse brauchen Sie nicht. Auch ohne Vertrag über laufende Pflege können Familien, die nur Pflegegeld beziehen, jeden zugelassenen Dienst in ihrer Nähe anfragen. Aus dem Termin folgt keine Pflicht, später weitere Leistungen dort zu buchen.

Nutzen Sie schon einen Pflegedienst, können Sie den Besuch dort oder bei einem anderen Anbieter machen lassen.

Wer bezahlt den Besuch, und wie erfährt die Kasse davon?

Die Vergütung trägt die Pflegekasse, bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen, bei Beihilfe anteilig die Beihilfestelle (§ 37 Abs. 3c SGB XI). Eine Zuzahlung gibt es nicht, vom Pflegegeld geht nichts ab. Mit der gesetzlichen Pflegekasse rechnen wir direkt ab; privat Versicherte erhalten von uns einen Beleg und reichen ihn bei ihrem Versicherer ein, mit Beihilfe auch bei der Beihilfestelle; was erstattet wird, erfahren Sie dort.

Für den Nachweis gibt es ein bundesweit einheitliches Formular. Die beratende Fachkraft füllt es aus, und der Dienst bestätigt der Kasse damit den Besuch (§ 37 Abs. 4 SGB XI). Unsere Empfehlungen zur Pflegesituation bekommen Sie; an die Kasse gehen sie nur mit Ihrer Einwilligung. Ohne Einwilligung meldet der Dienst der Kasse nur, wenn er eine weitere Beratung für nötig hält; die Kasse bietet Ihnen dann eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an.

Fällig ist er mit Pflegegeld und Pflegegrad 2 bis 5 einmal je Kalenderhalbjahr, bis 30. Juni und bis 31. Dezember; fehlt er, muss die Kasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Ihre Frist zeigt unser Terminrechner zum Beratungsbesuch.

Wie bekommen Sie in Berlin einen Termin?

  • Dienst in Ihrem Bezirk anrufen: Halten Sie Postleitzahl, Pflegegrad, Pflegekasse und das Datum des letzten Beratungsbesuchs bereit. Dann klärt sich am Telefon, ob der Dienst Ihre Adresse anfährt.
  • Anbieter nennen lassen: Ihre Pflegekasse nennt Ihnen zugelassene Dienste in der Nähe; die Berliner Pflegestützpunkte beraten kostenlos und neutral unter 0800 59 500 59.
  • Früh buchen: Ein Termin im Mai oder November lässt Luft, falls die pflegende Person krank wird.
  • Video einplanen: Nach einer ersten Beratung zu Hause darf jeder zweite Besuch auf Wunsch per Videokonferenz stattfinden, nach heutigem Gesetz befristet bis einschließlich 31. März 2027 (§ 37 Abs. 3 SGB XI); der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 sieht eine Verlängerung bis Ende 2028 vor, beschlossen ist sie noch nicht, mehr dazu im Beitrag zum Beratungsbesuch per Video.

Wir fahren zum Beratungsbesuch in den Berliner Westen und Norden, von Moabit und Wedding (13353) über Charlottenburg und Wilmersdorf bis Schöneberg und Spandau, und beraten auf Deutsch, Englisch oder Russisch. Ablauf und Postleitzahlen stehen auf unserer Seite zur Pflegeberatung nach § 37.3.

Was passiert beim Beratungsbesuch?

Laut § 37 Abs. 3a SGB XI soll der Besuch die Qualität der Pflege zu Hause sichern und die pflegende Person praktisch unterstützen. Im Gespräch geht es deshalb um konkrete Fragen:

  • Pflegesituation: Wie klappen Waschen, Anziehen und Aufstehen? Wo drohen Stürze, wo fehlen Haltegriffe oder ein Pflegebett?
  • Handgriffe: Umsetzen, Lagern und Hautpflege zeigen wir direkt in Ihrer Wohnung.
  • Entlastung: etwa der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, der Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und Pflegekurse.
  • Pflegegrad: Hat sich der Bedarf verändert, besprechen wir, ob ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll ist.

Dabei sein sollte vor allem die Person, die tatsächlich pflegt. Legen Sie Pflegegrad-Bescheid, Medikationsplan und Ihre Fragen bereit.

Häufige Fragen

Zählt der Besuch des Medizinischen Dienstes als Beratungseinsatz?

Nein. Der Medizinische Dienst begutachtet für den Pflegegrad und gehört nicht zu den Stellen, die den Nachweis nach § 37 Abs. 3 SGB XI ausstellen. Auch ein Hausbesuch der Hausarztpraxis ersetzt den Beratungseinsatz nicht.

Darf die Pflegekasse selbst jemanden schicken?

Ja, auf zwei Wegen: über ihre Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI oder über eine beauftragte Pflegefachperson, die nicht bei ihr angestellt ist. Den zweiten Weg gibt es nur, wenn kein Pflegedienst und keine anerkannte Beratungsstelle den Besuch übernehmen kann. Ob Ihre Kasse eigene Beratungsbesuche anbietet, erfahren Sie dort.

Kostet der Beratungseinsatz mit Pflegegrad 1 etwas?

Nein. Mit Pflegegrad 1 dürfen Sie die Beratung halbjährlich freiwillig abrufen, und auch dann bezahlt bei gesetzlich Versicherten die Pflegekasse den Dienst direkt. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 4 und 5 für freiwillige Besuche bis zu einmal im Vierteljahr.

So helfen wir Ihnen weiter

Ihr nächster Beratungseinsatz steht an, oder Sie suchen einen Anbieter ohne laufenden Pflegevertrag? Rufen Sie uns an unter 030 64828209 oder nutzen Sie das Formular auf sonnenstrahlen-pflege.de. Wir schicken den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse und melden uns noch am selben Werktag.

Unsere Leistungen dazu

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