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Zwei Länder fordern Entlastung bei der Hilfe zur Pflege

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026 · Sonnenstrahlen Pflege, Berlin

Zwei Länder fordern Entlastung bei der Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftige könnten trotz Reform weiter hohe Eigenanteile tragen, und die Sozialhilfeträger blieben bei der Hilfe zur Pflege ohne Entlastung – das kritisieren zwei Bundesländer am Gesetzentwurf. Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland haben eine gemeinsame Sechs-Punkte-Vorlage für die bevorstehende Ministerpräsidentenkonferenz vorgelegt und verlangen Änderungen am geplanten Pflegeneuordnungsgesetz.

Der Entwurf ist noch kein beschlossenes Gesetz. Das Bundeskabinett hat ihn am 30. September 2026 beschlossen; am 9. Oktober leitete die Bundesregierung ihn als besonders eilbedürftige Vorlage an den Bundesrat weiter. Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland fordern nun, den Entwurf im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu überarbeiten.

Was kritisieren Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland?

Getragen wird die Vorlage von Manuela Schwesig, Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, und Anke Rehlinger, Ministerpräsidentin des Saarlandes. Beide Länder bewerten den Kabinettsentwurf als sozial nicht ausreichend.

Nach ihrer Einschätzung sieht der Entwurf weiterhin „erhebliche Leistungseinschränkungen“ vor. Außerdem erreiche er „keine wirksame strukturelle Begrenzung der finanziellen Belastung pflegebedürftiger Menschen“. Die Länder verlangen deshalb Nachbesserungen, bevor das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird.

Ein weiterer Punkt betrifft die Haushalte der Sozialhilfeträger. Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland fordern eine nachhaltige Entlastung, insbesondere bei der Hilfe zur Pflege. Damit rückt ein Bereich in den Mittelpunkt, in dem finanzielle Belastungen für Pflegebedürftige und öffentliche Träger zusammentreffen können.

Welche Folgen für Pflegebedürftige stehen zur Debatte?

Die Länderforderung schafft noch keine neue Leistung und ändert derzeit keinen bestehenden Anspruch. Sie richtet sich an die Bundesregierung und soll den laufenden Entwurf verändern. Für Pflegebedürftige und Angehörige ist deshalb entscheidend: Die Frage einer strukturellen Begrenzung finanzieller Belastungen ist noch offen.

Im Zusammenhang mit dem damaligen Entwurf hatte der Sozialverband SoVD Rheinland-Pfalz/Saarland auf konkrete Risiken hingewiesen. Demnach sollten Menschen mit Pflegegrad 1 künftig weder ein Sozialraumbudget noch einen Entlastungsbetrag erhalten. Der Verband kritisierte außerdem eine geplante Streckung der Zuschläge nach § 43c SGB XI. Diese würde die finanzielle Entlastung verzögern; Pflegebedürftige müssten nach dieser Einschätzung länger höhere Eigenanteile tragen.

Für den gesamten monatlichen Eigenanteil im ersten Heimjahr nannte der SoVD unter Berufung auf den vdek einen Bundesdurchschnitt von 3.364 Euro, Stand Juli 2026. Diese Zahl beschreibt nicht die häusliche Pflege und ist kein neuer Betrag aus der Länderforderung. Sie zeigt aber, warum die Diskussion über finanzielle Entlastung für viele Familien bedeutsam ist.

Was sagt die Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz?

Das Bundesgesundheitsministerium verfolgt mit dem Entwurf zunächst das Ziel, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite zu stabilisieren. Vorgesehen ist, den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent anzuheben.

Zum 1. Januar 2028 soll für die Mitversicherung von Ehe- oder Lebenspartnern ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent eingeführt werden. Ab 2029 sollen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung jährlich anhand der Kerninflationsrate dynamisiert werden.

Die Bundesregierung beschreibt den Entwurf damit als erste Stufe zur Stabilisierung der Pflegeversicherung. Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland halten diese Schritte dagegen nicht für ausreichend, um Leistungseinschränkungen zu vermeiden, Pflegebedürftige wirksam vor finanziellen Belastungen zu schützen und die Hilfe zur Pflege zu entlasten.

Was sollten Angehörige in Berlin jetzt tun?

Aus der aktuellen Vorlage folgt kein unmittelbarer Handlungsbedarf bei Anträgen, Verordnungen oder laufenden Pflegeeinsätzen. Wer bereits Leistungen erhält, sollte Veränderungen nicht vorschnell annehmen oder befürchten: Der Entwurf ist weiterhin Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens.

Sinnvoll ist es, Schreiben der Pflegekasse aufzubewahren und bei angekündigten Änderungen genau auf Leistungsart, Zeitpunkt und Auswirkungen zu achten. Bei Fragen zu Anträgen, Fristen und zuständigen Stellen bietet unser Pflege-Navigator eine Orientierung.

In Berlin unterstützen wir Pflegebedürftige und Angehörige auch praktisch: mit Grundpflege und Haushaltshilfe sowie mit Behandlungspflege wie Wundversorgung, Insulingabe, Blutzuckermessung oder Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung. Wir rechnen direkt mit allen gesetzlichen Kassen ab und beraten auf Deutsch, Englisch und Russisch. Neuaufnahmen sind kurzfristig möglich; wir melden uns noch am selben Werktag zurück.

Häufige Fragen

Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits geltendes Recht?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Entwurf beschlossen. Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland fordern im laufenden Gesetzgebungsverfahren Änderungen an diesem Entwurf.

Ändert die Sechs-Punkte-Vorlage jetzt Leistungen der Pflegekasse?

Nein. Die Vorlage ist eine Forderung der beiden Länder an die Bundesregierung und keine beschlossene Regelung. Ob und wie der Entwurf geändert wird, bleibt im Verfahren offen.

Warum wird die Hilfe zur Pflege in der Debatte genannt?

Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland verlangen eine nachhaltige Entlastung der Haushalte der Sozialhilfeträger, insbesondere bei der Hilfe zur Pflege. Sie sehen im vorliegenden Entwurf dafür keine ausreichende Lösung.

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