Nach § 120 SGB XI kündigen Sie den Pflegedienst ohne Frist, eine Kündigungsgebühr sieht das Gesetz nicht vor
Veröffentlicht am 4. November 2026 · Sonnenstrahlen Pflege, Berlin
Eine Kündigungsgebühr gibt es beim Wechsel des Pflegedienstes nicht: Den Pflegevertrag können Sie jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI), und der alte Dienst rechnet nur die Einsätze ab, die er geleistet hat. Ist für die Behandlungspflege (ärztlich verordnete Pflege) eine neue Verordnung nötig, kommen 10 € Zuzahlung dazu, ab 1. Januar 2027 sind es 15 €. Was der neue Dienst voraussichtlich berechnet, muss er Ihnen vor Vertragsschluss nennen, in der Regel schriftlich.
Was darf der alte Pflegedienst noch berechnen?
Berechnen darf er Leistungen, die tatsächlich stattgefunden haben. Für Leistungen über dem Budget der Pflegekasse darf er Ihnen nicht mehr als die vereinbarte Vergütung abrechnen (§ 120 Abs. 4 SGB XI). Der Berliner Rahmenvertrag verbietet außerdem, zusätzliche Zahlungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zu fordern oder anzunehmen. Eine Kündigungsgebühr sieht das Gesetz nicht vor.
So prüfen Sie die letzte Abrechnung:
- Vergleichen Sie Rechnung, Leistungsnachweis und Kostenvoranschlag Einsatz für Einsatz.
- Unterschreiben Sie den letzten Leistungsnachweis nur, wenn jeder Einsatz stattgefunden hat.
- Steht etwas auf der Rechnung, das nicht vereinbart war, fordern Sie eine Korrektur. Hilft das nicht, legen Sie schriftlich Widerspruch ein und informieren Ihre Pflegekasse.
Die Pflegekasse kann den Medizinischen Dienst mit einer Prüfung der Abrechnung beauftragen. Den unstrittigen Teil der Rechnung sollten Sie bezahlen, den streitigen Betrag ausdrücklich unter Vorbehalt und mit schriftlicher Begründung.
Wann kommt beim Wechsel eine Zuzahlung dazu?
Häusliche Krankenpflege darf grundsätzlich nicht von zwei Diensten zugleich kommen, deshalb braucht die Krankenkasse für die Behandlungspflege ein klares Datum. Ist die Verordnung noch gültig und bleiben die Leistungen gleich, reicht manchen Kassen eine schriftliche Mitteilung des neuen Dienstes. Verlangt Ihre Kasse eine neue Verordnung, zahlen Erwachsene dafür 10 €, ab 1. Januar 2027 15 €. Wer von Zuzahlungen befreit ist, zahlt das nicht.
Die 10 % Zuzahlung auf die Kosten gelten für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr. Gezählt wird je Jahr, nicht je Pflegedienst, ein Wechsel startet die 28 Tage also nicht neu.
Kann sich Ihr Eigenanteil beim neuen Dienst ändern?
Ja, denn die Preise für dieselbe Leistung sind nicht überall gleich: Jeder Pflegedienst vereinbart seine Vergütung selbst mit den Pflegekassen. Kostet Ihr Pflegeplan beim neuen Dienst mehr, reicht das Budget früher nicht, und Ihr Eigenanteil steigt. Kostet er weniger, bleibt mehr vom Budget oder vom Pflegegeld.
Lassen Sie sich deshalb vor dem Wechsel schriftlich geben, was jede Leistung kostet, was die Kasse trägt und was bei Ihnen bleibt, und legen Sie Ihre letzte Rechnung daneben. Achten Sie auch auf gesondert berechnete Investitionskosten. Sie müssen im Pflegevertrag stehen, die Pflegekasse übernimmt sie nicht.
Bei einem Wechsel mitten im Monat kommen zwei Abrechnungen, je eine vom alten und vom neuen Dienst. Für die Kombinationsleistung (Pflegedienst plus Pflegegeld) werden beide zusammengezählt, daraus ergibt sich, wie stark das Pflegegeld sinkt. Was dann bleibt, zeigt der Kombinationsleistungs-Rechner.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn im Pflegevertrag eine Kündigungsfrist steht?
Für Sie gilt sie nicht: Pflegebedürftige können den Pflegevertrag laut § 120 SGB XI jederzeit ohne Frist kündigen, eine abweichende Regelung darf nicht im Vertrag stehen. Eine Frist im Vertrag betrifft die Kündigung durch den Pflegedienst.
Darf der alte Pflegedienst Geld für Kopien der Unterlagen verlangen?
Für die erste Kopie Ihrer Leistungsnachweise darf der Pflegedienst keine Gebühr berechnen. Außerdem haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Einsicht, digital oder auf Papier.
Muss ich Pflegegeld oder Pflegegrad nach dem Wechsel neu beantragen?
Nein, Pflegegrad, Pflegegeld und Budget hängen an Ihnen, nicht am Pflegedienst. Teilen Sie Ihrer Pflegekasse aber das Startdatum sowie Name und Anschrift des neuen Dienstes mit.
So helfen wir Ihnen weiter
Wenn Sie zu uns wechseln möchten, nennen wir Ihnen vorab schriftlich, was jede Leistung bei uns kostet und was die Kasse trägt, und stimmen den Starttermin ab. Die Kündigung beim alten Dienst schicken Sie selbst, das können wir Ihnen nicht abnehmen. Worauf Sie sonst achten sollten, steht in unserem Beitrag zum Pflegedienstwechsel, Fragen beantworten wir unter 030 64828209.
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